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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Schlager GmbH

Stand Jänner 2016

Schlager Transport Logistik GmbH · Gewerbepark 1, A-4351 Saxen · Tel. 0 72 69/76 633-0

I) Schlager als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin

auf dieser Seite und als PDF-Download

II) Schlager als beauftragende Auftraggeberin

auf dieser Seite und als PDF-Download

III) Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSP)

als PDF-Download Deutsch* oder Englisch*

*Quelle: WKO.at

s Auftraggeber

I) Schlager als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Schlager GmbH als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Schlager“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von Schlager nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen „Schlager-AGB“ und den AÖSp wider-sprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung.

  1. Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.

  1. Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Am tsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zu-letzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter http://portal.wko.at sowie unter www.schlagertrans.at/agb). Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.

  1. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen der Schlager GmbH aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten der Schlager GmbH.

  1. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraumes eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ab-lieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber Schlager schriftlich geltend zu machen.

  1. Schlager hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurück-Behaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren bekannt gibt, kann Schlager davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des Auftraggebers steht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er Schlager ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.

  1. Ein Palettentausch wird nur so weit möglich und zumutbar durchgeführt. Die Schlager GmbH übernimmt keine Rückführungspflicht hinsichtlich von Paletten, Lademitteln und Leergebinden und übernimmt auch keinesfalls das sogenannte Tauschrisiko. Für den Fall, dass – aus welchen Gründen auch immer – ein Palettentausch beim Absender oder Empfänger nicht möglich ist, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegen die Schlager GmbH zu, ausgenommen bei vorsätzlichen Handlungen/Unterlassungen der Schlager GmbH. Die Haftung von Schlager für allfällige Lademitteldifferenzen ist somit gänzlich aus-geschlossen.

  1. Schlager ist berechtigt Standgeld in Höhe von € 400,- pro Tag (mindestens € 50,- pro Stunde) an den Auftraggeber zu verrechnen; das Standgeld steht auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit/Stehzeit von 1 Stunde überschritten wird.

  1. Wird der Transportauftrag nach Ablauf von 4 Stunden ab Auftragserteilung storniert, steht Schlager eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % des Frachtpreises zu. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

  1. Schlager ist berechtigt, Unterfrachtführer einzusetzen. Schlager wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.

  1. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be-oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschli eßlich in die Haftungssphäre des Auftraggebers. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen von Schlager tat-sächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den Lkw-Fahrer verladen worden ist.Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist.
  1. Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art 26 CMR können (ausnahmslos) nicht vereinbart werden.

  1. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware 10,- Euro pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut oder Abfall handelt oder eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber Schlager über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren.

  1. Die von Schlager eingesetzten Fahrzeuge werden grundsätzlich mit einem LKW-Fahrer disponiert. Bei schriftlicher Vereinbarung einer 2er-Besetzung und Zahlung eines Frachtzuschlages stellt Schlager zwei Fahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko gesenkt werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen können im Regel-fall nur auf „herkömmlichen Parkplätzen“ konsumiert werden.

  1. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer) erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber Schlager diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung schrift-lich anzeigt. Eine Haftung von Schlager für Überschreitungen von Beladeterminen und für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn Schlager hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.

  1. Auf die folgenden Haftungsbeschränkungen der AÖSp wird auszugsweise vorsorglich hingewiesen:

§ 54. a) Soweit der Spediteur (hier: Schlager) überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:

  • 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verl  ust geratenen Kollos, höchstens jedoch

  • 1.090,09 je Schadensfall.

Für alle sonstigen Schäden, höchstens € 2.180,19 je Schadensfall.

b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die obigen Beträge, so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt.

 
  1. Ist der nach b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert, bzw in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehab t hat, so tritt dieser gemeine Han-delswert, bzw gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.

  1. Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.

  1. Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen Schlager Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammen-hang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für die Gemeinde A-4351 Saxen vereinbart.

II) Schlager als beauftragende Auftraggeberin

  1. Diese Bedingungen gelten dann, wenn die Schlager GmbH („Schlager“) Speditions- und Frachtaufträge an den Auftragnehmer (Frachtführer, Spediteur) erteilt. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Es kommen keine diesen „Schlager-Geschäftsbedingungen“ widersprechende Bedingungen des Auftragnehmers zur Anwendung. Insbesondere kann sich der Auftragnehmer auch nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstige Bedingungen berufen. Der Auftragnehmer erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, sind unwirksam, auch wenn Ihnen von Schlager nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder  des § 439a UGB nicht erfüllt wäre.

  1. Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfänger etc. jeweils bis zu 24 Stunden ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn - und Feiertage, d.h. diese sind immer Standgeld frei. Weiters ist  die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten bei einer Stornierung des Auftrages seitens Schlager innerhalb von 24 Stunden ab Auftragserteilung ausgeschlossen. Nach der 24-Stunden-Standgeldfreiheit dürfen maximal € 200,- pro Tag an Standgeld verrechnet werden.

  1. Um- bzw. Zuladungen sind – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des zu- ständigen Disponenten von Schlager – unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beil- adeverbot, außer der Auftraggeber stimmt einer Beiladung zu. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten von Schlager zulässig. Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

  1. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und –gurte) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt. Bei Planenfahrzeugen müssen mindestens 12 Zurrgurte und ausreichend Kantenschoner mitgeführt werden. Die Ladungssicherung ist ausnahmslos Aufgabe des Auftragnehmers; dies auch dann, wenn der Absender die Beladung vorgenommen hat.

  1. Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen, ob Genehmigungen einzuholen oder zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) zu er- greifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc.). Der Auftragnehmer hält Schlager für  alle Schäden schad- und klaglos.

  1. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette € 18,-, pro Gitterbox € 140.- und bei anderen Lademitteln den ortsüblichen Handelspreis zu bezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 25,- pro Transport und Rückführungskosten die nicht getauschten Lademittel von € 1,- per KM ab Saxen bis zur Rückführungs- bzw. Abholstelle, an welcher der Tausch unterlassen wurde, zu entrichten. Diese Ansprüche stehen Schlager in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu.

  1. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden einzelnen Transport nachvollziehbare Aufzeichnungen über den Palettentausch zu führen. Diese Aufzeichnungen bzw. Dokumentationen sind unverzüglich nach dem Transport, spätestens zusammen mit der Frachtrechnung, zu übermitteln. Vor Übermittlung dieser Dokumente ist der Frachtlohn nicht fällig. Bei Kühltransporten ist für die Fälligkeit der Frachtrechnung zusätzlich die Übermittlung eines lesbaren Temperaturprotokolls erforderlich. Bei fehlenden Unterlagen bzw. Lademittelaufzeichnungen wird eine verschuldensunabhängige vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene Konventionalstrafe in Höhe der Fracht pro Transportauftrag fällig, d.h. der Anspruch auf Frachtlohn verfällt. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon in allen Fällen unberührt.

  1. Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den Original-Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Paletten- scheine etc.) an Schlager nachweislich übermittelt wurden. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer. Das Zahlungsziel beträgt 45 Tage, wobei der Lauf dieser 45-Tages-Frist erst mit vollständigem Einlangen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten bei Schlager beginnt.

  1. Schlager ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmer kommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunternehmern (wenn von Schlager schriftlich der Einsatz von Subunternehmern schriftlich gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen.

  1. Bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist Schlager unverzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers/Spediteurs auszuwählen und zu überwachen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auf- trag geeignete (saubere, gereinigte) Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet wer- den.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahr- zeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen - dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden - Diebstahlsicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigen, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren/Ladebordwände und sonstige Zugänge zum Laderaum jedes Fahrzeuges müssen nachweislich versperrt sein.

  1. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist unter www.iru.org abrufbar.

  1. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Auflieger (ohne Zugfahrzeug) so- wie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos untersagt und es besteht hier meist kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen (!!).

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers/Spediteurs davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungs- rechtlichen Bewilligungen verfügen. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachweise und Dokumente (insbesondere Arbeits - und Aufenthaltsgenehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Einsatz ausschließlich solcher Fahrer, die zumindest solche Kenntnisse der Sprache am Abgangs -und Übernahmeort haben, um sich mit dem Absender und Empfänger sowie den Behörden ausreichend verständigen zu können.

  1. Seit dem 1. Jänner 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz – MiLoG. Das Gesetz sieht einen Mindestlohn in Höhe von € 8,50 pro Stunde vor. Für die Nichteinhaltung sind eine verschuldensunabhängige Unternehmerhaftung sowie bußgeldrechtliche Sanktionen vorgesehen. Zum Zwecke der Einhaltung dieser Bestimmungen wird Folgendes vereinbart:

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sich Kenntnis von diesen gesetzlichen Bestimmungen sowie den dazu vom Deutschen Finanzministerium erlassenen Verordnungen zu diesem Gesetz verschafft hat. Der Auftragnehmer sichert weiters zu, die Einhaltung sämtlicher Mi- LoG-Bestimmungen sicherzustellen; dazu gehört insbesondere

  • die fristgerechte Bezahlung des Mindestlohns von € 8,50 pro Stunde für jede Tätigkeit in Deutschland

  • die Erfüllung der Meldepflichten, insbesondere die Meldung des Einsatzplanes, entsprechend dem hierfür vorgesehenen Meldeformular der deutschen Zollverwaltung

  • die Bereitstellung der entsprechenden Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen zur Kontrolle des Mindestlohns, die über Aufforderung der deutschen Zollverwaltung in deutscher Sprache der Zollverwaltung zur Überprüfung zu übermitteln sind.

  • die Sicherstellung der Mitführung von Aufzeichnungen durch den LKW-Fahrer über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Bei Aufzeichnungen aus einem EU-Kontrollgerät wird diese Aufzeichnungspflicht erfüllt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, ins- besondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der MiLoG – Bestimmungen bzw. der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich Schlager hinsichtlich aller Aufwendungen/Kosten/Ansprüche/Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung der MiLoG-Bestimmungen (inklusive den dazu vom Deutschen Finanzministerium erlassenen Verordnungen) entstehen, vollumfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten. Für die Verletzung einer dieser Bestimmungen, wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich Schlager und der Verkehrshaftungsversicherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Schadens beauftragen.

  1. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen von Schlager einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbearbeitung von Schlager bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende (Mindestversicherungssumme € 600.000,-) und in Österreich branchenübliche Versicherung Schlager unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte Schlager vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist Schlager berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist Schlager berechtigt, 4 % vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze Schlager vorliegt.

  1. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhrvertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen (auch bei Transporten in jedem Inland).

  1. Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden von Schlager und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauftrag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen Schlager. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene, Konventionalstrafe in Höhe von € 10.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

  1. Die im Anbot bzw. Auftrag von Schlager genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.

  1. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen von Schlager aufrechnen. Die Entladung der Ware darf nur an der im Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch Schlager vorgenommen werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit Schlager abgestimmt werden.

  1. Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftragnehmer ein Widerspruch erfolgt. Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Beladestelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine Pauschale von € 250,- (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 50,-/Std fällig. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt unberührt.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor Übernahme des Frachtgutes zu überprüfen, ob die Verpackung transportgerecht ist.

  1. Entladetermine gelten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung der Lieferfristen Schlager besonders wichtig ist. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Transportauftrages zu überprüfen, ob die Lieferfrist eingehalten werden kann.

  1. Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Transportgüter zu überprüfen. Bei jeder Abweichung oder in Fällen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer entsprechende Vorbehalte auf dem Frachtbrief abzugeben und diese vom Absender vor Abfahrt unterfertigen zu lassen.

  1. Bei der Durchführung von Kühltransporten hat der Auftragnehmer die Transporttemperatur regelmäßig zu überprüfen. Kühltransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden.

  1. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und gegebenenfalls an Schlager auszuhändigen. Kühl- und Kofferfahrzeuge müssen mit ausreichend Befestigungsstangen und sonstigen Sicherungsmitteln ausgestattet sein. Bei Kühltransporten muss die ausreichende Luftzirkulation gewährleistet sein. Bei fehlenden Temperaturaufzeichnungen verfällt der Frachtanspruch zur Gänze.

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammen- hang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-4351 Saxen vereinbart.

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Schlager GmbH · Güter- und Medientransporte · Gewerbepark 1, A-4351 Saxen · Tel.: 07269/76633

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