AGB's als PDF Downloaden
1. Geltungsbereich:
Allen von Auftraggebern an die Firma Schlager GmbH (Transporteur) erteilten Aufträgen liegen diese AGB zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden.
Die AGB gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer vom Transporteur ausgeführt wird, für alle sonstigen Verrichtungen des Transporteurs, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.
Die AGB gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGB sinngemäß ein.
2. Vertragschließende Parteien:
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen.
Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.
3. Abholung und Zustellung der Güter:
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt.
Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist, spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.
4. Informationspflicht des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren.
Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.
Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/Teil der Sendung sind.
Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben.
Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden.
Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Geänderte Informationen über die Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren) Durchführung des gesamten Transportes.
Wird der Transport nicht oder nicht mehr durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen.
Der Auftraggeber haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
5. Stornierung des Beförderungsauftrages:
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur diese nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und - im Falle des Verschuldens des Auftraggebers - alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.
6. Beförderungspapiere:
Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
7. Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht:
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen.
Trifft der Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Ist der Auftraggeber Unterne